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Allgemein

die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung

Posted By CarmenStrauss

Ab Mai tritt die EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.

Auch Vereine sind davon betroffen….

….und es ist egal ob Sie die Daten in einer handschriftliche Mitgliederkartei, als Exceldatei oder mit einer eigenen Software  führen.

Der Obmann, die Obfrau sind in erster Linie die Verantwortlichen.

  • Werden im Verein die Grundsätze eingehalten?
  • Hat der Verein das Recht zur personenbezogenen Datenverarbeitung (pbDV)?
  • Wer sind die handelnden Personen?
  • Welche Daten werden benötigt?
  • Stellen Sie den IST-STAND fest.
  • Brauchen Sie alle diese Daten?

Bringen Sie Ordnung in die Daten. Sie müssen ein VERZEICHNIS führen…,

die Betoffenen (Mitglieder, Angestellte….) informieren…..INFORMATIONSPFICHT

Ihre Internetseite anpassen….

eine EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG für Fotos einholen…..

EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG unterschreiben lassen.

Sind die Daten sicher?  FOLGENABSCHÄTZUNG!

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Allgemein

Gründung eines Vereins

Posted By CarmenStrauss

Sie wollen einen Verein gründen?
Das Bundeministerium für Inneres stellt online Vereinen  einige Informationen zur Verfügung:
Anleitung zur Vereinsgründung, Gesetzestexte, Literaturhinweise, Muster für Statuten etc.
Auch wer auf www.help.gv.at das Stichwort „Vereine“ eingibt, erfährt Wissenswertes zum Thema und kann Formulare abrufen.
Link: http://www.bmi.gv.at/609/start.aspx

Kann in Österreich jede/r einen Verein gründen?
Ja, jeder. Die Vereinsfreiheit ist nicht nur Teil der Bundesverfassung, sondern auch in der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) verankert. Man muss daher nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, um von diesem Recht Gebrauch machen zu können.

Was braucht man, um einen Verein zu gründen?
Zunächst braucht es mindestens zwei Personen, die sich zusammentun und sich darauf einigen, wie der Verein heißen soll, welchem Zweck er dienen soll, welche Tätigkeiten zur Zweckerreichung vorgesehen sind und wie die dafür nötigen Mittel aufgebracht werden.

Dies alles ist dann in Vereinsstatuten festzuhalten. Hier legt der Gesetzgeber großen Wert auf Klarheit und Genauigkeit. Die Errichtung des Vereins wird dann bei der zuständigen Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Landespolizeidirektion) angezeigt. Nach vier Wochen, wenn sich bis dahin die Vereinsbehörde nicht gemeldet hat, wurde die Vereinsgründung gestattet. Oder die Behörde wird vorher tätig und schickt eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit.

Wie viel kostet die Gründung eines Vereins?
Für die Anzeige: 14,30 Euro
Zusätzlich Beilagengebühren (für beigelegte Statuten): 3,90 Euro pro Bogen (max. 21,80 Euro), wobei ein Bogen 2 Blatt Papier umfasst
Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister: gebührenfrei
Für den Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Antrag:
o Positiv: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
o Negativ: gebührenfrei
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird in der Regel mit dem Bescheid ein Zahlschein mitgeschickt.

Was bedeutet nach dem Vereinsgesetz „nicht auf Gewinn berechnet“?
Es heißt, dass Gewinne zwar erzielt werden dürfen, diese dürfen aber nicht an die Mitglieder des Vereins ausgeschüttet werden. Die Vereinsgelder dürfen, inklusive erzielter Gewinne, nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Sonst droht möglicherweise die behördliche Auflösung des Vereins.

Sind alle Vereine automatisch steuerlich begünstigt?
Nein. Nur Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden.

Wie kann ich herausfinden, ob es den Verein, den ich gründen will, nicht schon gibt?
Durch eine Online-Abfrage im Zentralen Vereinsregister (ZVR) des Innenministeriums . Das kostet nichts. Allerdings muss man bei der Eingabe der Suchkriterien sehr genau sein und auf eine korrekte Schreibweise achten.
Link: Online-Vereinsregisterabfrage (BMI)

Falls Sie noch weitere Fragen haben, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 11, 12 und 13 Vereinsgesetz (VerG)

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Aktuelle Ansichten der Finanzverwaltung

Posted By CarmenStrauss

  • Freizeitgestaltung und Erholung (ergänzend zu Rz50) stellt auch die Durchführung von Jugendlagern zum Zwecke von „Teambuilding“ im Rahmen der Jugendarbeit (zB Jugendlager der Feuerwehr) einen gemeinnützigen Zweck dar. Bei Teambildungsmaßnahmen spielen die Vereinsaktivitäten (wie Interaktion der Vereinsmitglieder untereinander) eine wesentliche Rolle.
    Reine Vereinsausflüge, bei denen die Durchführung von Reisen im Vordergrund steht, fallen nicht darunter.
  • Geselligkeit und Unterhaltung (ergänzend zu Rz 55) ist eine völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung auch dann noch gegeben, wenn für jedes Vereinsmitglied nicht mehr 100 Euro pro Jahr für derartige Anlässe verausgabt wird.
  • Abgabe von Speisen und Getränken (abweichend von Rz 308) begründet die Verabreichung von Speisen und Getränken bei sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches der VereinsR 2001 Rz 306 f (zB Kulturveranstaltung, Sportveranstaltung) keinen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern gehört diesem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines, wenn kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird.
    Ein eingerichtetes Buffet stellt jedenfalls einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • Vereinslokal (abweichend von Rz 309) ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn Speisen und Getränke von den Mitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Mitglieder abgegeben werden und keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden ist. Das Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (zB mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar.
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Die Rechnungsprüfer

Posted By CarmenStrauss

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.

Üblicherweise werden mindestens zwei qualifizierte Mitglieder eingesetzt. Dies sichert die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in die Arbeit des Vorstandes. Durch diese Form der Selbstkontrolle nach innen und außen wird auch verdeutlicht, wie ernst der Vorstand seine Arbeit und Verantwortung nimmt.

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Registrierkassenpflicht

Posted By CarmenStrauss

Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde ua eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt. Grundsätzlich muss jeder Betrieb mit einem Jahresumsatz von mind EUR 15.000,00, sofern die Barumsätze
EUR 7.500,00 überschreiten, die Umsätze mit einer Registrierkassa elektronisch aufzeichnen. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen.

Außerbetrieblicher Bereich

Die Registrierkassenpflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Betriebe. Einnahmen im außerbetrieblichen Bereich wie zB Einnahmen aus Vermietung oder auch Mitgliedsbeiträge müssen nicht mit einer Registrierkassa aufgezeichnet werden.

Voraussetzung für die Registrierkassenpflicht

Wenn ein Verein, selbst wenn er gemeinnützig ist, einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb – darunter fallen beispielsweise das „große“ Vereinsfest, Kantine oder Fanshop – betreibt, besteht sowohl Belegerteilungs- als auch Registrierkassenpflicht.

Auch im Fall der Ausgliederung von bestimmten Aktivitäten in nicht gemeinnützige Rechtsträger (beispielsweise bei der Ausgliederung eines Profisportbetriebs) besteht keine Befreiung von der Registrierkassenpflicht.

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